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Bei sonnigem Wetter sind Autos für Hunde tabu!

Schon nach ein paar Minuten entwickelt die Sonne innerhalb des Autos so hohe Temperaturen, dass es für darinsitzende Hunde – auch mit leicht geöffneten Fenstern – zur Lebensgefahr kommen kann!

Bitte lassen Sie Ihren Hund zum Einkaufen, für die Zeit des Abholens Ihres Kindes aus der Kita und für alle anderen Fahrten, bei denen Sie Ihren Vierbeiner nicht mitnehmen können, zu Hause!

Doch was ist, wenn Sie einen Hund in einem Fahrzeug entdecken, der unter der Hitze im Fahrzeug bereits sichtlich leidet? 

(Zwar berichteten wir bereits letztes Jahr darüber, wollen dies hier aber nochmals aufgreifen)

Darf man dann einfach so die Scheibe eines fremden Autos einschlagen???

Hierzu gibt es leider keine allgemeingültige Aussage.
Selbstverständlich sollten Sie, wenn der Hund noch mit offenen Augen auf Sie reagiert einen Moment abwarten, ob Herrchen/Frauchen zeitnah zurückkommen. Steht das Auto auf einem Supermarkt/Center Parkplatz ist ein Ausruf mit Kennzeichen des betroffenen Pkws über die Supermarktleitung bspw. möglich.
Sollte der Vierbeiner nicht mehr reagieren oder sich nach kurzer Zeit kein Besitzer/in zeigen, so sollten Sie umgehend die Polizei verständigen und die genaue Situation vor Ort mit exakter Standortübermittlung schildern!
Leider ist es generell so, dass Sie mit dem einschlagen einer Autoschreibe eine Sachbeschädigung begehen und sich somit strafbar machen.
Besondere Umstände können dazu führen, dass Ihnen die Tat nicht als Sachbeschädigung ausgelegt wird.

Da die Sachlage leider sehr individuell und kompliziert ist, möchten wir Ihnen nicht raten zu schnell eigenmächtig zu Handeln.
Ihr wachsames Tierliebhaberherz mag ungeduldig schlagen, aber sichern Sie sich lieber telefonisch bei der Polizei ab.
Schauen Sie nicht weg, aber handeln Sie überlegt!!!

Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn sich ein Kind in einem Auto mit geschlossenen Fenstern in der Sonne befindet und dieses nicht mehr auf Sie reagiert oder offensichtlich durch die Situation gefährdet ist!
Hier handelt es sich um einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, nachdem Sie eingreifen dürfen und müssen!
Wenn Sie nicht eingreifen, kann man Sie wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB belangen!!! Bitte ziehen Sie trotzdem IMMER die Polizei zu diesen Situationen hinzu!