Fachgerechte Betreuung nach SGB XI
Die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI versorgen unter der Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen. Ihre Aufgabe ist es, die Hilfebedürftigen bei Tätigkeiten wie Malen, Basteln, Kochen, Backen oder Lesen zu unterstützen und zu motivieren. Sie lesen vor oder besuchen mit den Hilfebedürftigen kulturelle Veranstaltungen oder unterstützen sie bei Bewegungsübungen. Damit entlasten Sie die examinierten Pflegekräfte und sind ein wichtiger Begleiter für ältere und pflegebedürftige Menschen.
Voraussetzungen
Diese Qualifizierung ist für Menschen geeigneten, die Freude an der Arbeit mit kranken oder älteren Menschen haben und Interesse an der Ausübung einer medizinisch-pflegerischen Tätigkeit mitbringen. Erste Erfahrungen mit der Pflege von Angehörigen sind ein Vorteil, aber nicht zwingend notwendig. Auch Quereinsteiger oder Wiedereinsteiger nach der Elternzeit können an der Qualifizierung teilnehmen.
In der Ausbildung zur Betreuungskraft nach § 53b SGB XI erweiterten Sie Ihr Wissen rund um Kommunikation und soziale Kompetenz. Sie lernen Krankheitsbilder, Demenzbetreuung und Grundkenntnisse der Pflege. Patientenbeobachtung, Nahrungsaufnahme und Rechtskunde gehören ebenfalls zur Ausbildung. Ein sechswöchiges Praktikum (80 Stunden) rundete die Ausbildung ab. Am Ende erfolgt ein Abschlusstest.
Inhalte
- Kommunikation / Kommunikationstraining
- Soziale Kompetenz
- Krankheitsbilder
- Demenzbetreuung
- Grundkenntnisse der Pflege
- Patientenbeobachtung
- Nahrungsaufnahme
- Rechtskunde
- Abschlusstest
- Praktikum
Nach erfolgreichem Abschluss des Kurses erhalten die Teilnehmer/innen ein Zertifikat, das sie zur Ausübung dieser verantwortungsvollen Tätigkeit berechtigt.
Die Maßnahme wird vom Jobcenter gefördert. Sprechen Sie uns zum Thema Betreuungskraft nach §53b SGB XI gerne an.
Voraussetzungen:
Mindestalter 18 Jahre, ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung, Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
Für Quereinsteiger:
Nachweis über ein 5-tägiges Orientierungspraktikum im Pflegeheim (Betreuungsbereich), ein gültiger Erste-Hilfe-Nachweis
Ausbildungszeiträume entnehmen Sie bitte der Terminübersicht.
Dauer: 9 Wochen; Betreuungskräfte Praktikum (80 Stunden).
Kosten: 999,00 Euro, Abrechnung auch mit einem Bildungsgutschein anerkannt
- Quereinsteiger in der Altenpflege
- Pflegehelfer und Pflegeassistenten
- Arbeitslose oder Arbeitssuchende mit Interesse an der Seniorenbetreuung.
- Angehörige von pflegebedürftigen Angehörigen.
- Menschen mit sozialem Engagement und Leidenschaft für die Seniorenbetreuung.
- Personen, die in Alten- und Pflegeheimen arbeiten möchten
- Personen, die in Tagespflegeeinrichtungen für Senioren tätig sein möchten
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter
BEVORSTEHENDE KURSE
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gallerIE
UNSER TEAM
Cornelia Brussat
Buchhaltung
Ulrike Krüger-Schmukal
Lehrgangsmanagerin Pflege & Betreuung I Personaleinsatzplanung I Fachbereich Erste-Hilfe
Marianne Krege
Marketing I EDV I Materialwesen I Verwaltung
Anika Kirste
Buchhaltung I Vertrieb I Fachbereich Brandschutz
Jasmin Leder
Personalverwaltung I Fachbereich Betriebssanitäter, Notfalltraining & ACLS
Christian Leder
Geschäftsführer
Janne Schmilgies
Dozentin
Christian Renaudin
Dozent
Warum der dozent
Wir sichern Ihnen die bestmögliche Qualität Ihres Seminars zu! Unsere Dozenten beherrschen ihre jeweilige Methodik und sind auf dem aktuellsten Wissensstand; die eigenen Schulungsräume sind einladend und bestens ausgestattet
Innovationsfreude
Wir setzen auf kreative Köpfe
Dynamisches Umfeld
Langeweile gibt es bei uns nicht
24 / 7
Durchgehende Erreichbarkeit durch unsere Notfallnummer
Gestaltungsfreiraum
Wir passen uns Ihren Bedürfnissen an
Anerkannte Zertifikate
Nachweis des erlernten Wissens
Fachkompetenz
Von Experten lernen
Der Erste-Hilfe-Kurs hat bei uns in der Firma, der avanti GmbH, stattgefunden. Die Terminfindung, die allgemeine Organisation und auch die spätere Abrechnung ging problemlos und sehr schnell. Unsere Dozentin, welche vom Fach kommt, hat den Kurs informativ und unterhaltsam durchgeführt und ist auch auf unsere Fragen, egal wie komisch sie waren, eingegangen. Viele Kollegen und ... Hendrik Timm
Hendrik Timm
Kompetenz, Fachwissen und ein lockeres Klima haben mich überzeugt ! Die Vermittlung der Themen war sehr gut und man ist super mit auf die Reise genommen worden. Absolut empfehlenswert im Rhein-Main Gebiet.
Erl König
Das Training war sehr aufschlussreich und ich konnte mein Wissen zum Thema ACLS und BLS auffrischen. Der Einstieg in das Training beinhaltete Informationen zu einer Medikamentengruppe welche auch notfallmäßig eingesetzt werden kann bzw hin und wieder eingesetzt werden muss.. Ich bin von dem Ablauf des Trainings und der Kompetenz des Dozenten überzeugt und werde zum ... Andress Fischer
Andress Fischer
Ich habe am 02.06. den Ersthelfer Kurs in Henstedt-Ulzburg besucht. Tolle Dozentin, sie hat das Thema ganz anders rüber gebracht. Mit viel Freude und viel Spaß. Ich komme wieder!
Manuel Spitzeck
der kursablauf
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FAQ
Alltagsbegleiter und Betreuungskraft
„Alltagsbegleiter“ und „Betreuungskraft“ sind Begriffe, die im Kontext der Unterstützung von Menschen, insbesondere älteren Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen, verwendet werden. Hier ist eine Erklärung der beiden Begriffe:
Alltagsbegleiter:
Ein Alltagsbegleiter ist eine Person, die anderen Menschen im Alltag hilft, insbesondere älteren Menschen oder Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Die Hauptaufgabe eines Alltagsbegleiters besteht darin, die Lebensqualität und Unabhängigkeit der betreuten Person zu fördern. Dies kann Aktivitäten wie Gesellschaft leisten, Einkaufen, Kochen, Spazierengehen, Unterstützung bei der Körperpflege und bei administrativen Aufgaben beinhalten. Alltagsbegleiter können sowohl professionelle Pflegekräfte als auch Freiwillige sein.
Betreuungskraft:
Eine Betreuungskraft ist eine Person, die professionell in der Betreuung und Pflege von Menschen arbeitet, die Unterstützung benötigen. Dies kann sowohl in häuslicher Umgebung als auch in Pflegeeinrichtungen wie Altenheimen oder Pflegeheimen erfolgen. Betreuungskräfte können eine Vielzahl von Aufgaben übernehmen, darunter die Unterstützung bei der Grundpflege, der Medikamentenverabreichung, der sozialen Betreuung und der Freizeitgestaltung. Sie sind oft ein wichtiger Bestandteil des Pflegeteams und arbeiten unter Anleitung von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal wie Krankenschwestern oder Pflegern.
Als Betreuungskraft arbeiten
In Deutschland gibt es spezifische Anforderungen und Qualifikationen, um als Betreuungskraft zu arbeiten. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Art der Betreuung variieren. Hier sind einige allgemeine Informationen:
Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI):
In Deutschland ist die Arbeit als Betreuungskraft im Bereich der Altenpflege durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sind speziell für die Betreuung und Aktivierung von älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten qualifiziert.
Qualifikation:
Um als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie eine Schulung bei uns absolvieren und eine entsprechende Qualifikation erwerben. Diese Schulung dauert mindestens 160 Stunden.
Inhalte der Schulung:
Die Schulung umfasst Themen wie Kommunikation, Biografiearbeit, Aktivierung und Beschäftigung von Senioren, rechtliche und ethische Aspekte der Pflege, Umgang mit herausforderndem Verhalten und Demenzbetreuung.
Praktikum:
In der Regel ist auch ein Praktikum von mindestens 80 Stunden in einer Einrichtung der Altenpflege erforderlich, um die Qualifikation abzuschließen.
Zertifikat:
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und des Praktikums erhalten Sie ein Zertifikat als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI.
Als Betreuungskraft in der Altenpflege
In Deutschland gibt es spezifische Anforderungen und Qualifikationen, um als Betreuungskraft zu arbeiten. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Art der Betreuung variieren. Hier sind einige allgemeine Informationen:
Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI):
In Deutschland ist die Arbeit als Betreuungskraft im Bereich der Altenpflege durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sind speziell für die Betreuung und Aktivierung von älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten qualifiziert.
Qualifikation:
Um als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie eine Schulung bei uns absolvieren und eine entsprechende Qualifikation erwerben. Diese Schulung dauert mindestens 160 Stunden.
Inhalte der Schulung:
Die Schulung umfasst Themen wie Kommunikation, Biografiearbeit, Aktivierung und Beschäftigung von Senioren, rechtliche und ethische Aspekte der Pflege, Umgang mit herausforderndem Verhalten und Demenzbetreuung.
Praktikum:
In der Regel ist auch ein Praktikum von mindestens 80 Stunden in einer Einrichtung der Altenpflege erforderlich, um die Qualifikation abzuschließen.
Zertifikat:
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und des Praktikums erhalten Sie ein Zertifikat als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI.
Anforderungen an Betreuungskraft
In Deutschland gibt es spezifische Anforderungen und Qualifikationen, um als Betreuungskraft zu arbeiten. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Art der Betreuung variieren. Hier sind einige allgemeine Informationen:
Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI):
In Deutschland ist die Arbeit als Betreuungskraft im Bereich der Altenpflege durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sind speziell für die Betreuung und Aktivierung von älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten qualifiziert.
Qualifikation:
Um als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie eine Schulung bei uns absolvieren und eine entsprechende Qualifikation erwerben. Diese Schulung dauert mindestens 160 Stunden.
Inhalte der Schulung:
Die Schulung umfasst Themen wie Kommunikation, Biografiearbeit, Aktivierung und Beschäftigung von Senioren, rechtliche und ethische Aspekte der Pflege, Umgang mit herausforderndem Verhalten und Demenzbetreuung.
Praktikum:
In der Regel ist auch ein Praktikum von mindestens 80 Stunden in einer Einrichtung der Altenpflege erforderlich, um die Qualifikation abzuschließen.
Zertifikat:
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und des Praktikums erhalten Sie ein Zertifikat als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI.
Aufgaben der Betreuungskraft
Betreuungskräfte spielen in vielen Pflege- und Betreuungseinrichtungen, insbesondere im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe, eine wichtige Rolle. Ihre Hauptaufgabe ist es, Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen im Alltag zu unterstützen und ihnen eine höhere Lebensqualität zu ermöglichen. Die spezifischen Aufgaben können je nach Einrichtung, Zielgruppe und individuellen Bedürfnissen der Betreuten variieren.
Hier sind einige der typischen Aufgaben einer Betreuungskraft:
Begleitung im Alltag: Unterstützung der betreuten Personen bei alltäglichen Tätigkeiten, wie z.B. beim Einkaufen, Kochen oder beim Arztbesuch.
Förderung der Kommunikation: Gespräche führen, Vorlesen oder das Anhören von Sorgen und Wünschen.
Freizeitgestaltung: Organisieren und Durchführen von Freizeitaktivitäten, z.B. Spaziergänge, Basteln, Spiele oder Musizieren.
Soziale Integration: Hilfe bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, z.B. durch den Besuch von Veranstaltungen oder Treffen mit Freunden.
Emotionale Unterstützung: Trost spenden, bei Ängsten und Sorgen beistehen.
Förderung von Mobilität: Unterstützung bei körperlichen Übungen, Spaziergängen oder anderen Aktivitäten zur Erhaltung oder Verbesserung der körperlichen Mobilität.
Erinnerungsarbeit: Bei Demenzerkrankten kann die Arbeit mit Erinnerungen helfen, die kognitive Leistungsfähigkeit zu fördern und das Selbstwertgefühl zu stärken.
Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften: Abstimmung und Kommunikation mit anderen Pflege- und Therapiefachkräften, um den bestmöglichen Betreuungsplan für die betreute Person zu erstellen.
Dokumentation: Führen von Betreuungsprotokollen und Dokumentationen über den Zustand und die Aktivitäten der betreuten Personen.
Fort- und Weiterbildung: Regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, um stets auf dem aktuellen Stand in Bezug auf Betreuungsmethoden und -techniken zu bleiben.
Es ist wichtig zu beachten, dass Betreuungskräfte in der Regel keine medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten übernehmen, es sei denn, sie haben eine entsprechende Zusatzqualifikation. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf der sozialen und aktivierenden Betreuung der ihnen anvertrauten Personen.
Aufgaben der Betreuungskraft nach 43b
Der §43b SGB XI (früher bekannt als §87b) regelt die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, z.B. aufgrund von Demenz, sollen durch zusätzliche Betreuungskräfte Unterstützung erhalten. Diese zusätzlichen Betreuungskräfte sind speziell geschult, um die besonderen Bedürfnisse dieser Zielgruppe zu erfüllen.
Betreuungskraft 43b
Der §43b SGB XI (früher bekannt als §87b) regelt die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, z.B. aufgrund von Demenz, sollen durch zusätzliche Betreuungskräfte Unterstützung erhalten. Diese zusätzlichen Betreuungskräfte sind speziell geschult, um die besonderen Bedürfnisse dieser Zielgruppe zu erfüllen.
Die Aufgaben der Betreuungskräfte nach §43b umfassen:
Individuelle Einzelbetreuung: Hierbei geht es um die individuelle Zuwendung zu einem Bewohner, wie z.B. Gespräche, Vorlesen oder Spaziergänge.
Gruppenbetreuung: Organisation und Durchführung von Gruppenaktivitäten, wie z.B. Singen, Basteln oder Gedächtnistraining.
Alltagsbegleitung: Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten, die dem Bewohner Freude bereiten und seine Selbstständigkeit fördern, wie z.B. das Zubereiten von einfachen Mahlzeiten, Gartenarbeit oder das Pflegen von Pflanzen.
Begleitung zu externen Veranstaltungen: Unterstützung und Begleitung bei Ausflügen oder anderen Veranstaltungen außerhalb der Pflegeeinrichtung.
Unterstützung bei der Tagesstrukturierung: Hilfe bei der Gestaltung eines sinnvollen Tagesablaufs.
Biografiearbeit: Arbeit mit den individuellen Lebensgeschichten der Bewohner, um deren Persönlichkeit und Vorlieben besser zu verstehen und die Betreuung entsprechend anzupassen.
Kooperation mit anderen Berufsgruppen: Abstimmung und Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften, Therapeuten und anderen relevanten Berufsgruppen in der Einrichtung.
Dokumentation: Dokumentation der durchgeführten Betreuungsmaßnahmen und Beobachtung des Zustands der Bewohner.
Teilnahme an Dienstbesprechungen: Regelmäßiger Austausch mit anderen Teammitgliedern über die Bedürfnisse und den Zustand der Bewohner.
Fort- und Weiterbildung: Betreuungskräfte nach §43b sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und aktuell zu halten.
Die zusätzliche Betreuung nach §43b SGB XI hat das Ziel, das Wohlbefinden, die soziale Teilhabe und die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu fördern und zu erhalten. Es geht dabei nicht um pflegerische oder medizinische Tätigkeiten, sondern um soziale und aktivierende Betreuungsangebote.
Betreuungskraft 43b unterschied zu 53c
Der §43b SGB XI und der §53c SGB XI regeln beide den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Allerdings gibt es inhaltliche Unterschiede und spezifische Regelungen, die die beiden Paragraphen voneinander abgrenzen.
Bezeichnung:
§43b: Dieser Paragraph war früher als §87b bekannt. Hier geht es um zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Einrichtungen.
§53c: Dieser Paragraph trat mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auch auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Anwendungsbereich:
§43b: Bezieht sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
§53c: Bezieht sich sowohl auf teilstationäre Einrichtungen (z.B. Tages- oder Nachtpflege) als auch auf ambulante Pflegedienste.
Zielgruppe:
Beide Paragraphen richten sich an Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenzerkrankungen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte erfolgt in beiden Fällen über die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad der betreuten Personen gibt es unterschiedliche Zuweisungen für Betreuungskräfte.
Aufgabenbereich:
In beiden Paragraphen geht es primär um soziale Betreuung und Aktivierung. Es geht nicht um medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, sondern um Unterstützungsangebote, die das Wohlbefinden und die soziale Teilhabe der betroffenen Personen fördern.
Qualifikationsanforderungen:
Für Betreuungskräfte gibt es sowohl nach §43b als auch nach §53c spezielle Schulungs- und Qualifikationsanforderungen.
Zusammengefasst: Der Hauptunterschied zwischen §43b und §53c SGB XI liegt im Anwendungsbereich. Während §43b für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, erweitert §53c den Einsatzbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste. Beide Paragraphen haben das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch zusätzliche soziale und aktivierende Betreuungsangebote zu verbessern.
Betreuungskraft 53b oder 53c
Der §43b SGB XI und der §53c SGB XI regeln beide den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Allerdings gibt es inhaltliche Unterschiede und spezifische Regelungen, die die beiden Paragraphen voneinander abgrenzen.
Bezeichnung:
§43b: Dieser Paragraph war früher als §87b bekannt. Hier geht es um zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Einrichtungen.
§53c: Dieser Paragraph trat mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auch auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Anwendungsbereich:
§43b: Bezieht sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
§53c: Bezieht sich sowohl auf teilstationäre Einrichtungen (z.B. Tages- oder Nachtpflege) als auch auf ambulante Pflegedienste.
Zielgruppe:
Beide Paragraphen richten sich an Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenzerkrankungen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte erfolgt in beiden Fällen über die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad der betreuten Personen gibt es unterschiedliche Zuweisungen für Betreuungskräfte.
Aufgabenbereich:
In beiden Paragraphen geht es primär um soziale Betreuung und Aktivierung. Es geht nicht um medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, sondern um Unterstützungsangebote, die das Wohlbefinden und die soziale Teilhabe der betroffenen Personen fördern.
Qualifikationsanforderungen:
Für Betreuungskräfte gibt es sowohl nach §43b als auch nach §53c spezielle Schulungs- und Qualifikationsanforderungen.
Zusammengefasst: Der Hauptunterschied zwischen §43b und §53c SGB XI liegt im Anwendungsbereich. Während §43b für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, erweitert §53c den Einsatzbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste. Beide Paragraphen haben das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch zusätzliche soziale und aktivierende Betreuungsangebote zu verbessern.
Betreuungskraft 53c oder 43b
Der §43b SGB XI und der §53c SGB XI regeln beide den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Allerdings gibt es inhaltliche Unterschiede und spezifische Regelungen, die die beiden Paragraphen voneinander abgrenzen.
Bezeichnung:
§43b: Dieser Paragraph war früher als §87b bekannt. Hier geht es um zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Einrichtungen.
§53c: Dieser Paragraph trat mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auch auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Anwendungsbereich:
§43b: Bezieht sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
§53c: Bezieht sich sowohl auf teilstationäre Einrichtungen (z.B. Tages- oder Nachtpflege) als auch auf ambulante Pflegedienste.
Zielgruppe:
Beide Paragraphen richten sich an Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenzerkrankungen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte erfolgt in beiden Fällen über die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad der betreuten Personen gibt es unterschiedliche Zuweisungen für Betreuungskräfte.
Aufgabenbereich:
In beiden Paragraphen geht es primär um soziale Betreuung und Aktivierung. Es geht nicht um medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, sondern um Unterstützungsangebote, die das Wohlbefinden und die soziale Teilhabe der betroffenen Personen fördern.
Qualifikationsanforderungen:
Für Betreuungskräfte gibt es sowohl nach §43b als auch nach §53c spezielle Schulungs- und Qualifikationsanforderungen.
Zusammengefasst: Der Hauptunterschied zwischen §43b und §53c SGB XI liegt im Anwendungsbereich. Während §43b für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, erweitert §53c den Einsatzbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste. Beide Paragraphen haben das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch zusätzliche soziale und aktivierende Betreuungsangebote zu verbessern.
Betreuungskraft Alltagsbegleiter unterschied
Der §43b SGB XI und der §53c SGB XI regeln beide den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Allerdings gibt es inhaltliche Unterschiede und spezifische Regelungen, die die beiden Paragraphen voneinander abgrenzen.
Bezeichnung:
§43b: Dieser Paragraph war früher als §87b bekannt. Hier geht es um zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Einrichtungen.
§53c: Dieser Paragraph trat mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auch auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Anwendungsbereich:
§43b: Bezieht sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
§53c: Bezieht sich sowohl auf teilstationäre Einrichtungen (z.B. Tages- oder Nachtpflege) als auch auf ambulante Pflegedienste.
Zielgruppe:
Beide Paragraphen richten sich an Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenzerkrankungen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte erfolgt in beiden Fällen über die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad der betreuten Personen gibt es unterschiedliche Zuweisungen für Betreuungskräfte.
Aufgabenbereich:
In beiden Paragraphen geht es primär um soziale Betreuung und Aktivierung. Es geht nicht um medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, sondern um Unterstützungsangebote, die das Wohlbefinden und die soziale Teilhabe der betroffenen Personen fördern.
Qualifikationsanforderungen:
Für Betreuungskräfte gibt es sowohl nach §43b als auch nach §53c spezielle Schulungs- und Qualifikationsanforderungen.
Zusammengefasst: Der Hauptunterschied zwischen §43b und §53c SGB XI liegt im Anwendungsbereich. Während §43b für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, erweitert §53c den Einsatzbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste. Beide Paragraphen haben das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch zusätzliche soziale und aktivierende Betreuungsangebote zu verbessern.
Betreuungskraft Aufgaben
In der Altenpflege unterstützen Betreuungskräfte Menschen, die aufgrund von Demenz, geistigen Behinderungen oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Im Gegensatz zu Pflegefachkräften konzentrieren sie sich hauptsächlich auf die soziale Betreuung und nicht auf medizinische oder körperliche Pflege.
Die Aufgaben einer Betreuungskraft in der Altenpflege können variieren, umfassen jedoch oft Folgendes:
Aktivierung und Beschäftigungsangebote: Gestaltung von Einzel- oder Gruppenaktivitäten wie Gedächtnistraining, Bewegungsübungen, Basteln, Singen, Vorlesen oder Spaziergänge.
Tagesstrukturierung: Unterstützung bei der Gestaltung eines sinnvollen Tagesablaufs.
Kommunikation: Gespräche führen, Zuhören und emotionale Unterstützung bieten, um den Bewohnern ein Gefühl von Geborgenheit und Zugehörigkeit zu vermitteln.
Begleitung: Zu Veranstaltungen, Arztbesuchen oder anderen Terminen.
Förderung der sozialen Teilhabe: Integration in die Gemeinschaft, Organisation von Festen und Feiern, Einbindung in Alltagsaktivitäten wie Kochen oder Gartenarbeit.
Dokumentation: Die durchgeführten Maßnahmen und Beobachtungen über den Zustand und das Verhalten der Bewohner dokumentieren.
Zusammenarbeit: Enger Kontakt und Austausch mit Pflegefachkräften, Therapeuten und Angehörigen, um individuell auf die Bedürfnisse der Bewohner eingehen zu können.
Weiterbildung und Supervision: Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen besuchen, um über aktuelle Methoden und Ansätze in der Betreuung informiert zu bleiben.
Es ist wichtig zu betonen, dass Betreuungskräfte in der Altenpflege keine medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten ausüben, es sei denn, sie haben eine entsprechende zusätzliche Qualifikation. Ihre Hauptaufgabe liegt in der sozialen Betreuung und Aktivierung der Bewohner.
Betreuungskraft Ausbildung
Die Ausbildung zur Betreuungskraft, ist durch die Richtlinien nach §43b, ehemals §87b Abs. 3 SGB XI, geregelt. Dieser Paragraph betrifft die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen.
Wer als Betreuungskraft in einer solchen Einrichtung arbeiten möchte, muss eine entsprechende Qualifizierung durchlaufen. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:
Theoretischer Unterricht: Dieser umfasst in der Regel 160 Unterrichtseinheiten, in denen die angehenden Betreuungskräfte Grundkenntnisse in Bereichen wie Gerontologie, Krankheitsbilder (insbesondere Demenz), Kommunikation und Beschäftigungsangebote erwerben.
Praktikum: Zusätzlich zum theoretischen Unterricht ist ein zweiwöchiges Praktikum in einer Pflegeeinrichtung vorgesehen.
Jährliche Fortbildung: Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung müssen Betreuungskräfte jährlich eine Fortbildung von mindestens 16 Stunden besuchen, um ihre Qualifikation aufrechtzuerhalten.
Betreuungskraft Ausbildung wie lange
160 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Praktikum
Betreuungskraft Berufsbild
In der Altenpflege unterstützen Betreuungskräfte Menschen, die aufgrund von Demenz, geistigen Behinderungen oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Im Gegensatz zu Pflegefachkräften konzentrieren sie sich hauptsächlich auf die soziale Betreuung und nicht auf medizinische oder körperliche Pflege.
Die Aufgaben einer Betreuungskraft in der Altenpflege können variieren, umfassen jedoch oft Folgendes:
Aktivierung und Beschäftigungsangebote: Gestaltung von Einzel- oder Gruppenaktivitäten wie Gedächtnistraining, Bewegungsübungen, Basteln, Singen, Vorlesen oder Spaziergänge.
Tagesstrukturierung: Unterstützung bei der Gestaltung eines sinnvollen Tagesablaufs.
Kommunikation: Gespräche führen, Zuhören und emotionale Unterstützung bieten, um den Bewohnern ein Gefühl von Geborgenheit und Zugehörigkeit zu vermitteln.
Begleitung: Zu Veranstaltungen, Arztbesuchen oder anderen Terminen.
Förderung der sozialen Teilhabe: Integration in die Gemeinschaft, Organisation von Festen und Feiern, Einbindung in Alltagsaktivitäten wie Kochen oder Gartenarbeit.
Dokumentation: Die durchgeführten Maßnahmen und Beobachtungen über den Zustand und das Verhalten der Bewohner dokumentieren.
Zusammenarbeit: Enger Kontakt und Austausch mit Pflegefachkräften, Therapeuten und Angehörigen, um individuell auf die Bedürfnisse der Bewohner eingehen zu können.
Weiterbildung und Supervision: Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen besuchen, um über aktuelle Methoden und Ansätze in der Betreuung informiert zu bleiben.
Es ist wichtig zu betonen, dass Betreuungskräfte in der Altenpflege keine medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten ausüben, es sei denn, sie haben eine entsprechende zusätzliche Qualifikation. Ihre Hauptaufgabe liegt in der sozialen Betreuung und Aktivierung der Bewohner.
Betreuungskraft Beschreibung
In der Altenpflege unterstützen Betreuungskräfte Menschen, die aufgrund von Demenz, geistigen Behinderungen oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Im Gegensatz zu Pflegefachkräften konzentrieren sie sich hauptsächlich auf die soziale Betreuung und nicht auf medizinische oder körperliche Pflege.
Die Aufgaben einer Betreuungskraft in der Altenpflege können variieren, umfassen jedoch oft Folgendes:
Aktivierung und Beschäftigungsangebote: Gestaltung von Einzel- oder Gruppenaktivitäten wie Gedächtnistraining, Bewegungsübungen, Basteln, Singen, Vorlesen oder Spaziergänge.
Tagesstrukturierung: Unterstützung bei der Gestaltung eines sinnvollen Tagesablaufs.
Kommunikation: Gespräche führen, Zuhören und emotionale Unterstützung bieten, um den Bewohnern ein Gefühl von Geborgenheit und Zugehörigkeit zu vermitteln.
Begleitung: Zu Veranstaltungen, Arztbesuchen oder anderen Terminen.
Förderung der sozialen Teilhabe: Integration in die Gemeinschaft, Organisation von Festen und Feiern, Einbindung in Alltagsaktivitäten wie Kochen oder Gartenarbeit.
Dokumentation: Die durchgeführten Maßnahmen und Beobachtungen über den Zustand und das Verhalten der Bewohner dokumentieren.
Zusammenarbeit: Enger Kontakt und Austausch mit Pflegefachkräften, Therapeuten und Angehörigen, um individuell auf die Bedürfnisse der Bewohner eingehen zu können.
Weiterbildung und Supervision: Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen besuchen, um über aktuelle Methoden und Ansätze in der Betreuung informiert zu bleiben.
Es ist wichtig zu betonen, dass Betreuungskräfte in der Altenpflege keine medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten ausüben, es sei denn, sie haben eine entsprechende zusätzliche Qualifikation. Ihre Hauptaufgabe liegt in der sozialen Betreuung und Aktivierung der Bewohner.
Betreuungskraft für behinderte Menschen
Die Betreuung von Menschen mit Behinderungen erfordert spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, um auf die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen dieser Zielgruppe eingehen zu können. Eine Betreuungskraft für behinderte Menschen arbeitet oft in Wohnheimen, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten, im ambulanten Dienst oder in privaten Haushalten.
Betreuungskraft für Menschen mit Behinderung
Die Betreuung von Menschen mit Behinderungen erfordert spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, um auf die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen dieser Zielgruppe eingehen zu können. Eine Betreuungskraft für behinderte Menschen arbeitet oft in Wohnheimen, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten, im ambulanten Dienst oder in privaten Haushalten.
Betreuungskraft für Senioren
Eine Betreuungskraft für Senioren spielt eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung älterer Menschen, die zwar nicht zwingend medizinische Pflege benötigen, aber dennoch Hilfe im Alltag oder bei der Freizeitgestaltung in Anspruch nehmen möchten. Die Tätigkeit kann in verschiedenen Einrichtungen stattfinden, wie Pflegeheimen, betreutem Wohnen, Tagespflegeeinrichtungen oder auch im Rahmen von häuslichen Diensten.
Betreuungskraft Gehalt
Das Gehalt einer Betreuungskraft kann je nach Land, Region, Träger der Einrichtung, Berufserfahrung und spezifischen Qualifikationen variieren. Im Folgenden gebe ich Ihnen einen Überblick basierend auf der Situation in Deutschland, da dies oft ein gefragtes Thema ist:
In Deutschland liegt das durchschnittliche Gehalt einer Betreuungskraft (gemäß §43b SGB XI) je nach Qualifikation und Erfahrung zwischen etwa 1.800 € und 2.800 € brutto pro Monat für Vollzeitarbeit. Allerdings gibt es einige Faktoren, die das Gehalt beeinflussen können:
Region: In Ballungszentren und westlichen Bundesländern kann das Gehalt tendenziell höher ausfallen als in ländlichen oder östlichen Regionen.
Träger der Einrichtung: Private Einrichtungen zahlen manchmal anders als kommunale oder kirchliche Träger.
Berufserfahrung: Mit zunehmender Erfahrung kann auch das Gehalt steigen.
Zusatzqualifikationen: Weiterbildungen und spezielle Qualifikationen können sich ebenfalls positiv auf das Gehalt auswirken.
Arbeitszeitmodell: Es gibt sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitstellen, und manche Einrichtungen bieten auch Minijobs an. Daher variiert das tatsächliche monatliche Einkommen je nach Arbeitszeit.
Tarifvertrag: In Einrichtungen, die nach einem Tarifvertrag zahlen, wie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder einem kirchlichen Tarif, kann das Gehalt höher ausfallen.
Erklärung der Betreuungskraft
In Deutschland gibt es spezifische Anforderungen und Qualifikationen, um als Betreuungskraft zu arbeiten. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Art der Betreuung variieren. Hier sind einige allgemeine Informationen:
Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI):
In Deutschland ist die Arbeit als Betreuungskraft im Bereich der Altenpflege durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sind speziell für die Betreuung und Aktivierung von älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten qualifiziert.
Qualifikation:
Um als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie eine Schulung bei uns absolvieren und eine entsprechende Qualifikation erwerben. Diese Schulung dauert mindestens 160 Stunden.
Inhalte der Schulung:
Die Schulung umfasst Themen wie Kommunikation, Biografiearbeit, Aktivierung und Beschäftigung von Senioren, rechtliche und ethische Aspekte der Pflege, Umgang mit herausforderndem Verhalten und Demenzbetreuung.
Praktikum:
In der Regel ist auch ein Praktikum von mindestens 80 Stunden in einer Einrichtung der Altenpflege erforderlich, um die Qualifikation abzuschließen.
Zertifikat:
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und des Praktikums erhalten Sie ein Zertifikat als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI.
Betreuungskraft was braucht man
„Die Ausbildung zur Betreuungskraft, ist durch die Richtlinien nach §43b, ehemals §87b Abs. 3 SGB XI, geregelt. Dieser Paragraph betrifft die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen.
Wer als Betreuungskraft in einer solchen Einrichtung arbeiten möchte, muss eine entsprechende Qualifizierung durchlaufen. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:
Theoretischer Unterricht: Dieser umfasst in der Regel 160 Unterrichtseinheiten, in denen die angehenden Betreuungskräfte Grundkenntnisse in Bereichen wie Gerontologie, Krankheitsbilder (insbesondere Demenz), Kommunikation und Beschäftigungsangebote erwerben.
Praktikum: Zusätzlich zum theoretischen Unterricht ist ein zweiwöchiges Praktikum in einer Pflegeeinrichtung vorgesehen.
Jährliche Fortbildung: Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung müssen Betreuungskräfte jährlich eine Fortbildung von mindestens 16 Stunden besuchen, um ihre Qualifikation aufrechtzuerhalten.“