Fachgerechte Betreuung nach SGB XI

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  • 🔗 Die Glieder der Überlebenskette 🔗1️⃣ Früherkennung eines Herzstillstands und Notruf absetzen (112):Schnelles Handeln ist entscheidend. Sobald ein Herzstillstand vermutet wird (Person reagiert nicht, atmet nicht oder atmet unregelmäßig), rufe sofort die Notrufnummer 112 an.2️⃣ Frühzeitige Herzdruckmassage beginnen:Beginnen Sie sofort mit kräftigen, schnellen Druckstößen in der Mitte des Brustkorbs. Die Herzdruckmassage sorgt dafür, dass das Blut weiterhin durch den Körper zirkuliert und lebenswichtige Organe versorgt wird.3️⃣ Frühe Defibrillation durch einen AED (Automatisierter Externer Defibrillator):Sobald ein AED verfügbar ist, schalten Sie ihn ein und folgen Sie den Sprachansagen. Der AED kann den Herzrhythmus analysieren und bei Bedarf einen Schock abgeben, um das Herz wieder in den normalen Rhythmus zu bringen.4️⃣ Erweiterte medizinische Versorgung:Professionelle Hilfe durch Rettungsdienste oder das Krankenhaus stellt sicher, dass die lebensrettenden Maßnahmen fortgesetzt und die Person bestmöglich versorgt wird.🛑 Jede dieser Maßnahmen erhöht die Überlebenschancen und verbessert die Versorgung bei einem Herzstillstand. Zögere nicht – jede Sekunde zählt! #überlebenskette #wiederbelebung #herzstillstand
  • 🚨 Start der Woche der Wiederbelebung 2024! 🚨Diese Woche steht ganz im Zeichen des Lebensrettens!Die Woche der Wiederbelebung findet jährlich statt, um das Bewusstsein für die Bedeutung der Wiederbelebung zu schärfen und mehr Menschen zu befähigen, in Notfallsituationen richtig zu handeln. Täglich teilen wir wichtige Informationen, Tipps und Anleitungen rund um das Thema Herzstillstand und Wiederbelebung.Werde aktiv und lerne, wie du das Leben retten kannst – es könnte das Leben eines Freundes, einheimischen oder sogar eines Fremden sein!❗ Folge uns die ganze Woche für lebenswichtige Infos.#wochederwiederbelebung #lebenretten #jederkannretten #erstehilfe
  • 🛑 Tag der Ersten Hilfe: Was wäre, wenn es dich trifft? 🛑Stell dir vor, jemand bricht plötzlich vor deinen Augen zusammen. Ein Herzinfarkt, ein schwerer Sturz – und du stehst da. Du bist die einzige Hoffnung. Was wäre, wenn du nicht wüsstest, was zu tun ist?Würdest du einfach zusehen? Würdest du verzweifelt nach Hilfe schreien und warten, bis jemand anderes kommt? Oder würdest du wünschen, dass du verdammt nochmal vorbereitet wärst?Erste Hilfe rettet Leben – es ist keine Option, es ist eine Pflicht. Jeder Moment des Zögerns kann den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten.Was wäre, wenn es dein Kind ist? Dein Partner? Dein Freund? Würdest du bereit sein, zu helfen, oder würdest du im Nachhinein mit Schuldgefühlen leben, weil du es nicht konntest?Es dauert nur ein paar Stunden, das Wissen zu erlangen, das ein ganzes Leben retten kann. Hör auf, zu denken, „mir passiert das schon nicht“. Erst wenn es passiert, merkst du, wie ernst es ist. Und dann ist es vielleicht zu spät.Meld dich JETZT für einen Erste-Hilfe-Kurs an. Keine Ausreden. Keine "Was wäre wenns" mehr.#lebenretten #erstehilfe #notfall #sos #tot #alarm #emergency
  • 📅 Welt-Sepsis-Tag | 13. September 2024🔍 Sepsis – Jeder Moment zählt!Sepsis, auch bekannt als Blutvergiftung, ist eine lebensbedrohliche Reaktion des Körpers auf eine Infektion. Dabei gerät das Immunsystem außer Kontrolle und greift das eigene Gewebe und die Organe an. Unbehandelt kann Sepsis schnell zu Organversagen und Tod führen.❓ Was sind die Anzeichen?x Fieber, Schüttelfrostx Verwirrtheitx Schneller Herzschlagx Kurzatmigkeitx Hautverfärbungen💡 Je früher die Diagnose, desto höher die Überlebenschancen.Nutze den Welt-Sepsis-Tag, um dich und andere zu informieren. Gemeinsam können wir das Bewusstsein schärfen und Leben retten! 🩺🌍#weltsepsistag #sepsisawareness #gesundheit #lebensrettung #blut #blutvergiftung #lebensgefahr
  • 🧠 𝐇𝐞𝐮𝐭𝐞 𝐢𝐬𝐭 𝐝𝐞𝐫 𝐊𝐨𝐩𝐟𝐬𝐜𝐡𝐦𝐞𝐫𝐳- 𝐮𝐧𝐝 𝐌𝐢𝐠𝐫ä𝐧𝐞𝐭𝐚𝐠!🧠 Wusstest du? Kopfschmerzen und Migräne sind nicht dasselbe. Es gibt wesentliche Unterschiede, die oft übersehen werden:1️⃣ 𝐒𝐩𝐚𝐧𝐧𝐮𝐧𝐠𝐬𝐤𝐨𝐩𝐟𝐬𝐜𝐡𝐦𝐞𝐫𝐳:Häufigkeit: Am weitesten verbreitet.Symptome: Ein dumpfer, drückender Schmerz, der oft wie ein Band um den Kopf sitzt. Keine Übelkeit oder Erbrechen.Dauer: Von 30 Minuten bis zu mehreren Tagen.Auslöser: Stress, Muskelverspannungen, schlechte Haltung.2️⃣ 𝐌𝐢𝐠𝐫ä𝐧𝐞:Symptome: Intensive, pochende Schmerzen, oft einseitig, begleitet von Übelkeit, Erbrechen und extremer Licht- und Lärmempfindlichkeit. Bei einigen Betroffenen treten auch Sehstörungen, sogenannte Auren, auf.Dauer: 4 bis 72 Stunden.Auslöser: Hormonschwankungen, Stress, bestimmte Lebensmittel, Wetterwechsel, Schlafmangel.Neurologisch: Migräne ist eine komplexe neurologische Erkrankung, die das gesamte Nervensystem beeinflussen kann.3️⃣ 𝐂𝐥𝐮𝐬𝐭𝐞𝐫𝐤𝐨𝐩𝐟𝐬𝐜𝐡𝐦𝐞𝐫𝐳:Symptome: Extrem schmerzhafte, brennende oder stechende Schmerzen, meist um ein Auge herum. Tränende Augen und laufende Nase sind typisch.Dauer: 15 Minuten bis 3 Stunden, in Episoden von Wochen bis Monaten.Häufigkeit: Seltener, betrifft aber überwiegend Männer.💡 Heute wollen wir aufklären und unterstützen:! Hör auf deinen Körper: Erkenne die Anzeichen und finde heraus, welcher Typ von Kopfschmerz dich betrifft.! Suche Hilfe: Es gibt spezialisierte Behandlungsmöglichkeiten für jede Art von Kopfschmerz.! Sei verständnisvoll: Jeder Schmerz ist real und verdient Mitgefühl und Unterstützung.👐 Gemeinsam können wir den Betroffenen helfen, ein besseres Leben zu führen. #migränebewusstsein #kopfschmerztag #kopfschmerzen #gesundheit #wissen #migräne
  • 📢 Achtung, Achtung! 📢Heute ist der bundesweite Warntag – am 12. September 2024 wird um 11:00 Uhr in ganz Deutschland getestet! 🚨🛑Alle Warnsysteme werden ausgelöst: Sirenen, Warn-Apps wie NINA, Lautsprecherwagen, Radio und TV. Aber Achtung: Egal ob du eine Warn-App hast oder nicht, dein Handy wird über das Cell Broadcast System automatisch den Alarm empfangen! 📲🚨👉 Warum wird getestet? Damit wir im Ernstfall auf alle Warnsignale zählen können und jeder rechtzeitig gewarnt wird. Es geht um deine Sicherheit!💡 Mach mit: Achte auf die Warnsignale und informiere dich über die richtigen Verhaltensweisen. Im Notfall zählt jede Sekunde! ⏱️#warntag2024 #sicherheitgehtvor #katastrophenschutz #notfallvorsorge #alarmbereit #alarm #notfall
  • Nordbau Mess Neumünster 2024 - WIR WAREN DABEI!Wir durften tolle Kontakte knüpfen und freuen uns bereits jetzt darauf so viele liebe Menschen mit fachlichem Erste-Hilfe-Wissen versorgen zu dürfen!Auf der Messe durften wir euch bereits unsere neue Kooperation mit @zollmedical vorstellen. Auch hier freuen wir uns auf eine tolle Zusammenarbeit!@nordbaumesse wir sehen uns im nächsten Jahr wieder!#nordbau #neumünster #erstehilfe #aed #handwerk
  • 🚨 Letzte Chance! 🚨Heute ist der letzte Tag der #nordbau 2024 in #neumünster – also die perfekte Gelegenheit, uns in Halle 4 zu besuchen! 🙌Verpasst nicht eure Chance, alles über unsere Schulungen zu erfahren:	•	🚑 Erste-Hilfe-Kurse	•	🏥 Aus- und Fortbildungen für Betriebssanitäter	•	🔥 Brandschutzhelfer-KurseAußerdem könnt ihr noch einen Blick auf unsere AEDs und das Zubehör von der Firma #zollmedical werfen – seit Anfang dieser Woche sind wir offizieller Händler! 💥Schnappt euch eure letzten Messe-Highlights und besucht uns noch heute. Wir freuen uns auf euch! 👋 #lastchance  #erstehilfe  #sicherheitgehtvor #aed  #betriebssanitäter  #brandschutz #derdozent

UNSER TEAM

Cornelia Brussat

Buchhaltung

Katrin Albert

Qualitätsmanagement

Ulrike Krüger-Schmukal

Lehrgangsmanagerin Pflege & Betreuung I Personaleinsatzplanung I Fachbereich Erste-Hilfe

Marianne Krege

Marketing I EDV I Materialwesen I Verwaltung

Anika Kirste

Buchhaltung I Vertrieb I Fachbereich Brandschutz

Jasmin Leder

Personalverwaltung I Fachbereich Betriebssanitäter, Notfalltraining & ACLS

Christian Leder

Geschäftsführer

Janne Schmilgies

Dozentin

Christian Renaudin

Dozent

Warum der dozent

Wir sichern Ihnen die bestmögliche Qualität Ihres Seminars zu! Unsere Dozenten beherrschen ihre jeweilige Methodik und sind auf dem aktuellsten Wissensstand; die eigenen Schulungsräume sind einladend und bestens ausgestattet
Innovationsfreude

Wir setzen auf kreative Köpfe

Dynamisches Umfeld

Langeweile gibt es bei uns nicht

24 / 7

Durchgehende Erreichbarkeit durch unsere Notfallnummer

Gestaltungsfreiraum

Wir passen uns Ihren Bedürfnissen an

Anerkannte Zertifikate

Nachweis des erlernten Wissens

Fachkompetenz

Von Experten lernen

Das sagen unsere kunden

Der Erste-Hilfe-Kurs hat bei uns in der Firma, der avanti GmbH, stattgefunden. Die Terminfindung, die allgemeine Organisation und auch die spätere Abrechnung ging problemlos und sehr schnell. Unsere Dozentin, welche vom Fach kommt, hat den Kurs informativ und unterhaltsam durchgeführt und ist auch auf unsere Fragen, egal wie komisch sie waren, eingegangen. Viele Kollegen und ... Hendrik Timm

Hendrik Timm

Kompetenz, Fachwissen und ein lockeres Klima haben mich überzeugt ! Die Vermittlung der Themen war sehr gut und man ist super mit auf die Reise genommen worden. Absolut empfehlenswert im Rhein-Main Gebiet.

Erl König

Das Training war sehr aufschlussreich und ich konnte mein Wissen zum Thema ACLS und BLS auffrischen. Der Einstieg in das Training beinhaltete Informationen zu einer Medikamentengruppe welche auch notfallmäßig eingesetzt werden kann bzw hin und wieder eingesetzt werden muss.. Ich bin von dem Ablauf des Trainings und der Kompetenz des Dozenten überzeugt und werde zum ... Andress Fischer

Andress Fischer

Ich habe am 02.06. den Ersthelfer Kurs in Henstedt-Ulzburg besucht. Tolle Dozentin, sie hat das Thema ganz anders rüber gebracht. Mit viel Freude und viel Spaß. Ich komme wieder!

Manuel Spitzeck

der kursablauf

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FAQ

„Alltagsbegleiter“ und „Betreuungskraft“ sind Begriffe, die im Kontext der Unterstützung von Menschen, insbesondere älteren Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen, verwendet werden. Hier ist eine Erklärung der beiden Begriffe:

Alltagsbegleiter:
Ein Alltagsbegleiter ist eine Person, die anderen Menschen im Alltag hilft, insbesondere älteren Menschen oder Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Die Hauptaufgabe eines Alltagsbegleiters besteht darin, die Lebensqualität und Unabhängigkeit der betreuten Person zu fördern. Dies kann Aktivitäten wie Gesellschaft leisten, Einkaufen, Kochen, Spazierengehen, Unterstützung bei der Körperpflege und bei administrativen Aufgaben beinhalten. Alltagsbegleiter können sowohl professionelle Pflegekräfte als auch Freiwillige sein.
Betreuungskraft:
Eine Betreuungskraft ist eine Person, die professionell in der Betreuung und Pflege von Menschen arbeitet, die Unterstützung benötigen. Dies kann sowohl in häuslicher Umgebung als auch in Pflegeeinrichtungen wie Altenheimen oder Pflegeheimen erfolgen. Betreuungskräfte können eine Vielzahl von Aufgaben übernehmen, darunter die Unterstützung bei der Grundpflege, der Medikamentenverabreichung, der sozialen Betreuung und der Freizeitgestaltung. Sie sind oft ein wichtiger Bestandteil des Pflegeteams und arbeiten unter Anleitung von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal wie Krankenschwestern oder Pflegern.

In Deutschland gibt es spezifische Anforderungen und Qualifikationen, um als Betreuungskraft zu arbeiten. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Art der Betreuung variieren. Hier sind einige allgemeine Informationen:

Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI):
In Deutschland ist die Arbeit als Betreuungskraft im Bereich der Altenpflege durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sind speziell für die Betreuung und Aktivierung von älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten qualifiziert.
Qualifikation:
Um als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie eine Schulung bei uns absolvieren und eine entsprechende Qualifikation erwerben. Diese Schulung dauert mindestens 160 Stunden.
Inhalte der Schulung:
Die Schulung umfasst Themen wie Kommunikation, Biografiearbeit, Aktivierung und Beschäftigung von Senioren, rechtliche und ethische Aspekte der Pflege, Umgang mit herausforderndem Verhalten und Demenzbetreuung.
Praktikum:
In der Regel ist auch ein Praktikum von mindestens 80 Stunden in einer Einrichtung der Altenpflege erforderlich, um die Qualifikation abzuschließen.
Zertifikat:
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und des Praktikums erhalten Sie ein Zertifikat als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI.

In Deutschland gibt es spezifische Anforderungen und Qualifikationen, um als Betreuungskraft zu arbeiten. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Art der Betreuung variieren. Hier sind einige allgemeine Informationen:

Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI):
In Deutschland ist die Arbeit als Betreuungskraft im Bereich der Altenpflege durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sind speziell für die Betreuung und Aktivierung von älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten qualifiziert.
Qualifikation:
Um als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie eine Schulung bei uns absolvieren und eine entsprechende Qualifikation erwerben. Diese Schulung dauert mindestens 160 Stunden.
Inhalte der Schulung:
Die Schulung umfasst Themen wie Kommunikation, Biografiearbeit, Aktivierung und Beschäftigung von Senioren, rechtliche und ethische Aspekte der Pflege, Umgang mit herausforderndem Verhalten und Demenzbetreuung.
Praktikum:
In der Regel ist auch ein Praktikum von mindestens 80 Stunden in einer Einrichtung der Altenpflege erforderlich, um die Qualifikation abzuschließen.
Zertifikat:
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und des Praktikums erhalten Sie ein Zertifikat als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI.

In Deutschland gibt es spezifische Anforderungen und Qualifikationen, um als Betreuungskraft zu arbeiten. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Art der Betreuung variieren. Hier sind einige allgemeine Informationen:

Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI):
In Deutschland ist die Arbeit als Betreuungskraft im Bereich der Altenpflege durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sind speziell für die Betreuung und Aktivierung von älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten qualifiziert.
Qualifikation:
Um als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie eine Schulung bei uns absolvieren und eine entsprechende Qualifikation erwerben. Diese Schulung dauert mindestens 160 Stunden.
Inhalte der Schulung:
Die Schulung umfasst Themen wie Kommunikation, Biografiearbeit, Aktivierung und Beschäftigung von Senioren, rechtliche und ethische Aspekte der Pflege, Umgang mit herausforderndem Verhalten und Demenzbetreuung.
Praktikum:
In der Regel ist auch ein Praktikum von mindestens 80 Stunden in einer Einrichtung der Altenpflege erforderlich, um die Qualifikation abzuschließen.
Zertifikat:
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und des Praktikums erhalten Sie ein Zertifikat als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI.

Betreuungskräfte spielen in vielen Pflege- und Betreuungseinrichtungen, insbesondere im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe, eine wichtige Rolle. Ihre Hauptaufgabe ist es, Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen im Alltag zu unterstützen und ihnen eine höhere Lebensqualität zu ermöglichen. Die spezifischen Aufgaben können je nach Einrichtung, Zielgruppe und individuellen Bedürfnissen der Betreuten variieren.

Hier sind einige der typischen Aufgaben einer Betreuungskraft:

Begleitung im Alltag: Unterstützung der betreuten Personen bei alltäglichen Tätigkeiten, wie z.B. beim Einkaufen, Kochen oder beim Arztbesuch.
Förderung der Kommunikation: Gespräche führen, Vorlesen oder das Anhören von Sorgen und Wünschen.
Freizeitgestaltung: Organisieren und Durchführen von Freizeitaktivitäten, z.B. Spaziergänge, Basteln, Spiele oder Musizieren.
Soziale Integration: Hilfe bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, z.B. durch den Besuch von Veranstaltungen oder Treffen mit Freunden.
Emotionale Unterstützung: Trost spenden, bei Ängsten und Sorgen beistehen.
Förderung von Mobilität: Unterstützung bei körperlichen Übungen, Spaziergängen oder anderen Aktivitäten zur Erhaltung oder Verbesserung der körperlichen Mobilität.
Erinnerungsarbeit: Bei Demenzerkrankten kann die Arbeit mit Erinnerungen helfen, die kognitive Leistungsfähigkeit zu fördern und das Selbstwertgefühl zu stärken.
Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften: Abstimmung und Kommunikation mit anderen Pflege- und Therapiefachkräften, um den bestmöglichen Betreuungsplan für die betreute Person zu erstellen.
Dokumentation: Führen von Betreuungsprotokollen und Dokumentationen über den Zustand und die Aktivitäten der betreuten Personen.
Fort- und Weiterbildung: Regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, um stets auf dem aktuellen Stand in Bezug auf Betreuungsmethoden und -techniken zu bleiben.
Es ist wichtig zu beachten, dass Betreuungskräfte in der Regel keine medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten übernehmen, es sei denn, sie haben eine entsprechende Zusatzqualifikation. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf der sozialen und aktivierenden Betreuung der ihnen anvertrauten Personen.

Der §43b SGB XI (früher bekannt als §87b) regelt die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, z.B. aufgrund von Demenz, sollen durch zusätzliche Betreuungskräfte Unterstützung erhalten. Diese zusätzlichen Betreuungskräfte sind speziell geschult, um die besonderen Bedürfnisse dieser Zielgruppe zu erfüllen.

Der §43b SGB XI (früher bekannt als §87b) regelt die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, z.B. aufgrund von Demenz, sollen durch zusätzliche Betreuungskräfte Unterstützung erhalten. Diese zusätzlichen Betreuungskräfte sind speziell geschult, um die besonderen Bedürfnisse dieser Zielgruppe zu erfüllen.

Die Aufgaben der Betreuungskräfte nach §43b umfassen:

Individuelle Einzelbetreuung: Hierbei geht es um die individuelle Zuwendung zu einem Bewohner, wie z.B. Gespräche, Vorlesen oder Spaziergänge.
Gruppenbetreuung: Organisation und Durchführung von Gruppenaktivitäten, wie z.B. Singen, Basteln oder Gedächtnistraining.
Alltagsbegleitung: Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten, die dem Bewohner Freude bereiten und seine Selbstständigkeit fördern, wie z.B. das Zubereiten von einfachen Mahlzeiten, Gartenarbeit oder das Pflegen von Pflanzen.
Begleitung zu externen Veranstaltungen: Unterstützung und Begleitung bei Ausflügen oder anderen Veranstaltungen außerhalb der Pflegeeinrichtung.
Unterstützung bei der Tagesstrukturierung: Hilfe bei der Gestaltung eines sinnvollen Tagesablaufs.
Biografiearbeit: Arbeit mit den individuellen Lebensgeschichten der Bewohner, um deren Persönlichkeit und Vorlieben besser zu verstehen und die Betreuung entsprechend anzupassen.
Kooperation mit anderen Berufsgruppen: Abstimmung und Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften, Therapeuten und anderen relevanten Berufsgruppen in der Einrichtung.
Dokumentation: Dokumentation der durchgeführten Betreuungsmaßnahmen und Beobachtung des Zustands der Bewohner.
Teilnahme an Dienstbesprechungen: Regelmäßiger Austausch mit anderen Teammitgliedern über die Bedürfnisse und den Zustand der Bewohner.
Fort- und Weiterbildung: Betreuungskräfte nach §43b sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und aktuell zu halten.
Die zusätzliche Betreuung nach §43b SGB XI hat das Ziel, das Wohlbefinden, die soziale Teilhabe und die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu fördern und zu erhalten. Es geht dabei nicht um pflegerische oder medizinische Tätigkeiten, sondern um soziale und aktivierende Betreuungsangebote.

Der §43b SGB XI und der §53c SGB XI regeln beide den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Allerdings gibt es inhaltliche Unterschiede und spezifische Regelungen, die die beiden Paragraphen voneinander abgrenzen.

Bezeichnung:
§43b: Dieser Paragraph war früher als §87b bekannt. Hier geht es um zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Einrichtungen.
§53c: Dieser Paragraph trat mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auch auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Anwendungsbereich:
§43b: Bezieht sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
§53c: Bezieht sich sowohl auf teilstationäre Einrichtungen (z.B. Tages- oder Nachtpflege) als auch auf ambulante Pflegedienste.
Zielgruppe:
Beide Paragraphen richten sich an Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenzerkrankungen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte erfolgt in beiden Fällen über die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad der betreuten Personen gibt es unterschiedliche Zuweisungen für Betreuungskräfte.
Aufgabenbereich:
In beiden Paragraphen geht es primär um soziale Betreuung und Aktivierung. Es geht nicht um medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, sondern um Unterstützungsangebote, die das Wohlbefinden und die soziale Teilhabe der betroffenen Personen fördern.
Qualifikationsanforderungen:
Für Betreuungskräfte gibt es sowohl nach §43b als auch nach §53c spezielle Schulungs- und Qualifikationsanforderungen.
Zusammengefasst: Der Hauptunterschied zwischen §43b und §53c SGB XI liegt im Anwendungsbereich. Während §43b für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, erweitert §53c den Einsatzbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste. Beide Paragraphen haben das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch zusätzliche soziale und aktivierende Betreuungsangebote zu verbessern.

Der §43b SGB XI und der §53c SGB XI regeln beide den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Allerdings gibt es inhaltliche Unterschiede und spezifische Regelungen, die die beiden Paragraphen voneinander abgrenzen.

Bezeichnung:
§43b: Dieser Paragraph war früher als §87b bekannt. Hier geht es um zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Einrichtungen.
§53c: Dieser Paragraph trat mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auch auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Anwendungsbereich:
§43b: Bezieht sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
§53c: Bezieht sich sowohl auf teilstationäre Einrichtungen (z.B. Tages- oder Nachtpflege) als auch auf ambulante Pflegedienste.
Zielgruppe:
Beide Paragraphen richten sich an Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenzerkrankungen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte erfolgt in beiden Fällen über die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad der betreuten Personen gibt es unterschiedliche Zuweisungen für Betreuungskräfte.
Aufgabenbereich:
In beiden Paragraphen geht es primär um soziale Betreuung und Aktivierung. Es geht nicht um medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, sondern um Unterstützungsangebote, die das Wohlbefinden und die soziale Teilhabe der betroffenen Personen fördern.
Qualifikationsanforderungen:
Für Betreuungskräfte gibt es sowohl nach §43b als auch nach §53c spezielle Schulungs- und Qualifikationsanforderungen.
Zusammengefasst: Der Hauptunterschied zwischen §43b und §53c SGB XI liegt im Anwendungsbereich. Während §43b für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, erweitert §53c den Einsatzbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste. Beide Paragraphen haben das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch zusätzliche soziale und aktivierende Betreuungsangebote zu verbessern.

Der §43b SGB XI und der §53c SGB XI regeln beide den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Allerdings gibt es inhaltliche Unterschiede und spezifische Regelungen, die die beiden Paragraphen voneinander abgrenzen.

Bezeichnung:
§43b: Dieser Paragraph war früher als §87b bekannt. Hier geht es um zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Einrichtungen.
§53c: Dieser Paragraph trat mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auch auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Anwendungsbereich:
§43b: Bezieht sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
§53c: Bezieht sich sowohl auf teilstationäre Einrichtungen (z.B. Tages- oder Nachtpflege) als auch auf ambulante Pflegedienste.
Zielgruppe:
Beide Paragraphen richten sich an Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenzerkrankungen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte erfolgt in beiden Fällen über die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad der betreuten Personen gibt es unterschiedliche Zuweisungen für Betreuungskräfte.
Aufgabenbereich:
In beiden Paragraphen geht es primär um soziale Betreuung und Aktivierung. Es geht nicht um medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, sondern um Unterstützungsangebote, die das Wohlbefinden und die soziale Teilhabe der betroffenen Personen fördern.
Qualifikationsanforderungen:
Für Betreuungskräfte gibt es sowohl nach §43b als auch nach §53c spezielle Schulungs- und Qualifikationsanforderungen.
Zusammengefasst: Der Hauptunterschied zwischen §43b und §53c SGB XI liegt im Anwendungsbereich. Während §43b für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, erweitert §53c den Einsatzbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste. Beide Paragraphen haben das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch zusätzliche soziale und aktivierende Betreuungsangebote zu verbessern.

Der §43b SGB XI und der §53c SGB XI regeln beide den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Allerdings gibt es inhaltliche Unterschiede und spezifische Regelungen, die die beiden Paragraphen voneinander abgrenzen.

Bezeichnung:
§43b: Dieser Paragraph war früher als §87b bekannt. Hier geht es um zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stationären Einrichtungen.
§53c: Dieser Paragraph trat mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft und erweiterte den Anwendungsbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auch auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Anwendungsbereich:
§43b: Bezieht sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
§53c: Bezieht sich sowohl auf teilstationäre Einrichtungen (z.B. Tages- oder Nachtpflege) als auch auf ambulante Pflegedienste.
Zielgruppe:
Beide Paragraphen richten sich an Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, insbesondere bei Demenzerkrankungen oder anderen geistigen Beeinträchtigungen.
Finanzierung:
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte erfolgt in beiden Fällen über die Pflegeversicherung. Je nach Pflegegrad der betreuten Personen gibt es unterschiedliche Zuweisungen für Betreuungskräfte.
Aufgabenbereich:
In beiden Paragraphen geht es primär um soziale Betreuung und Aktivierung. Es geht nicht um medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, sondern um Unterstützungsangebote, die das Wohlbefinden und die soziale Teilhabe der betroffenen Personen fördern.
Qualifikationsanforderungen:
Für Betreuungskräfte gibt es sowohl nach §43b als auch nach §53c spezielle Schulungs- und Qualifikationsanforderungen.
Zusammengefasst: Der Hauptunterschied zwischen §43b und §53c SGB XI liegt im Anwendungsbereich. Während §43b für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, erweitert §53c den Einsatzbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte auf teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste. Beide Paragraphen haben das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch zusätzliche soziale und aktivierende Betreuungsangebote zu verbessern.

In der Altenpflege unterstützen Betreuungskräfte Menschen, die aufgrund von Demenz, geistigen Behinderungen oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Im Gegensatz zu Pflegefachkräften konzentrieren sie sich hauptsächlich auf die soziale Betreuung und nicht auf medizinische oder körperliche Pflege.

Die Aufgaben einer Betreuungskraft in der Altenpflege können variieren, umfassen jedoch oft Folgendes:

Aktivierung und Beschäftigungsangebote: Gestaltung von Einzel- oder Gruppenaktivitäten wie Gedächtnistraining, Bewegungsübungen, Basteln, Singen, Vorlesen oder Spaziergänge.
Tagesstrukturierung: Unterstützung bei der Gestaltung eines sinnvollen Tagesablaufs.
Kommunikation: Gespräche führen, Zuhören und emotionale Unterstützung bieten, um den Bewohnern ein Gefühl von Geborgenheit und Zugehörigkeit zu vermitteln.
Begleitung: Zu Veranstaltungen, Arztbesuchen oder anderen Terminen.
Förderung der sozialen Teilhabe: Integration in die Gemeinschaft, Organisation von Festen und Feiern, Einbindung in Alltagsaktivitäten wie Kochen oder Gartenarbeit.
Dokumentation: Die durchgeführten Maßnahmen und Beobachtungen über den Zustand und das Verhalten der Bewohner dokumentieren.
Zusammenarbeit: Enger Kontakt und Austausch mit Pflegefachkräften, Therapeuten und Angehörigen, um individuell auf die Bedürfnisse der Bewohner eingehen zu können.
Weiterbildung und Supervision: Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen besuchen, um über aktuelle Methoden und Ansätze in der Betreuung informiert zu bleiben.
Es ist wichtig zu betonen, dass Betreuungskräfte in der Altenpflege keine medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten ausüben, es sei denn, sie haben eine entsprechende zusätzliche Qualifikation. Ihre Hauptaufgabe liegt in der sozialen Betreuung und Aktivierung der Bewohner.

Die Ausbildung zur Betreuungskraft, ist durch die Richtlinien nach §43b, ehemals §87b Abs. 3 SGB XI, geregelt. Dieser Paragraph betrifft die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen.

Wer als Betreuungskraft in einer solchen Einrichtung arbeiten möchte, muss eine entsprechende Qualifizierung durchlaufen. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:

Theoretischer Unterricht: Dieser umfasst in der Regel 160 Unterrichtseinheiten, in denen die angehenden Betreuungskräfte Grundkenntnisse in Bereichen wie Gerontologie, Krankheitsbilder (insbesondere Demenz), Kommunikation und Beschäftigungsangebote erwerben.
Praktikum: Zusätzlich zum theoretischen Unterricht ist ein zweiwöchiges Praktikum in einer Pflegeeinrichtung vorgesehen.
Jährliche Fortbildung: Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung müssen Betreuungskräfte jährlich eine Fortbildung von mindestens 16 Stunden besuchen, um ihre Qualifikation aufrechtzuerhalten.

160 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Praktikum

In der Altenpflege unterstützen Betreuungskräfte Menschen, die aufgrund von Demenz, geistigen Behinderungen oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Im Gegensatz zu Pflegefachkräften konzentrieren sie sich hauptsächlich auf die soziale Betreuung und nicht auf medizinische oder körperliche Pflege.

Die Aufgaben einer Betreuungskraft in der Altenpflege können variieren, umfassen jedoch oft Folgendes:

Aktivierung und Beschäftigungsangebote: Gestaltung von Einzel- oder Gruppenaktivitäten wie Gedächtnistraining, Bewegungsübungen, Basteln, Singen, Vorlesen oder Spaziergänge.
Tagesstrukturierung: Unterstützung bei der Gestaltung eines sinnvollen Tagesablaufs.
Kommunikation: Gespräche führen, Zuhören und emotionale Unterstützung bieten, um den Bewohnern ein Gefühl von Geborgenheit und Zugehörigkeit zu vermitteln.
Begleitung: Zu Veranstaltungen, Arztbesuchen oder anderen Terminen.
Förderung der sozialen Teilhabe: Integration in die Gemeinschaft, Organisation von Festen und Feiern, Einbindung in Alltagsaktivitäten wie Kochen oder Gartenarbeit.
Dokumentation: Die durchgeführten Maßnahmen und Beobachtungen über den Zustand und das Verhalten der Bewohner dokumentieren.
Zusammenarbeit: Enger Kontakt und Austausch mit Pflegefachkräften, Therapeuten und Angehörigen, um individuell auf die Bedürfnisse der Bewohner eingehen zu können.
Weiterbildung und Supervision: Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen besuchen, um über aktuelle Methoden und Ansätze in der Betreuung informiert zu bleiben.
Es ist wichtig zu betonen, dass Betreuungskräfte in der Altenpflege keine medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten ausüben, es sei denn, sie haben eine entsprechende zusätzliche Qualifikation. Ihre Hauptaufgabe liegt in der sozialen Betreuung und Aktivierung der Bewohner.

In der Altenpflege unterstützen Betreuungskräfte Menschen, die aufgrund von Demenz, geistigen Behinderungen oder anderen kognitiven Beeinträchtigungen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Im Gegensatz zu Pflegefachkräften konzentrieren sie sich hauptsächlich auf die soziale Betreuung und nicht auf medizinische oder körperliche Pflege.

Die Aufgaben einer Betreuungskraft in der Altenpflege können variieren, umfassen jedoch oft Folgendes:

Aktivierung und Beschäftigungsangebote: Gestaltung von Einzel- oder Gruppenaktivitäten wie Gedächtnistraining, Bewegungsübungen, Basteln, Singen, Vorlesen oder Spaziergänge.
Tagesstrukturierung: Unterstützung bei der Gestaltung eines sinnvollen Tagesablaufs.
Kommunikation: Gespräche führen, Zuhören und emotionale Unterstützung bieten, um den Bewohnern ein Gefühl von Geborgenheit und Zugehörigkeit zu vermitteln.
Begleitung: Zu Veranstaltungen, Arztbesuchen oder anderen Terminen.
Förderung der sozialen Teilhabe: Integration in die Gemeinschaft, Organisation von Festen und Feiern, Einbindung in Alltagsaktivitäten wie Kochen oder Gartenarbeit.
Dokumentation: Die durchgeführten Maßnahmen und Beobachtungen über den Zustand und das Verhalten der Bewohner dokumentieren.
Zusammenarbeit: Enger Kontakt und Austausch mit Pflegefachkräften, Therapeuten und Angehörigen, um individuell auf die Bedürfnisse der Bewohner eingehen zu können.
Weiterbildung und Supervision: Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen besuchen, um über aktuelle Methoden und Ansätze in der Betreuung informiert zu bleiben.
Es ist wichtig zu betonen, dass Betreuungskräfte in der Altenpflege keine medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten ausüben, es sei denn, sie haben eine entsprechende zusätzliche Qualifikation. Ihre Hauptaufgabe liegt in der sozialen Betreuung und Aktivierung der Bewohner.

Die Betreuung von Menschen mit Behinderungen erfordert spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, um auf die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen dieser Zielgruppe eingehen zu können. Eine Betreuungskraft für behinderte Menschen arbeitet oft in Wohnheimen, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten, im ambulanten Dienst oder in privaten Haushalten.

Die Betreuung von Menschen mit Behinderungen erfordert spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, um auf die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen dieser Zielgruppe eingehen zu können. Eine Betreuungskraft für behinderte Menschen arbeitet oft in Wohnheimen, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten, im ambulanten Dienst oder in privaten Haushalten.

Eine Betreuungskraft für Senioren spielt eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung älterer Menschen, die zwar nicht zwingend medizinische Pflege benötigen, aber dennoch Hilfe im Alltag oder bei der Freizeitgestaltung in Anspruch nehmen möchten. Die Tätigkeit kann in verschiedenen Einrichtungen stattfinden, wie Pflegeheimen, betreutem Wohnen, Tagespflegeeinrichtungen oder auch im Rahmen von häuslichen Diensten.

Das Gehalt einer Betreuungskraft kann je nach Land, Region, Träger der Einrichtung, Berufserfahrung und spezifischen Qualifikationen variieren. Im Folgenden gebe ich Ihnen einen Überblick basierend auf der Situation in Deutschland, da dies oft ein gefragtes Thema ist:

In Deutschland liegt das durchschnittliche Gehalt einer Betreuungskraft (gemäß §43b SGB XI) je nach Qualifikation und Erfahrung zwischen etwa 1.800 € und 2.800 € brutto pro Monat für Vollzeitarbeit. Allerdings gibt es einige Faktoren, die das Gehalt beeinflussen können:

Region: In Ballungszentren und westlichen Bundesländern kann das Gehalt tendenziell höher ausfallen als in ländlichen oder östlichen Regionen.
Träger der Einrichtung: Private Einrichtungen zahlen manchmal anders als kommunale oder kirchliche Träger.
Berufserfahrung: Mit zunehmender Erfahrung kann auch das Gehalt steigen.
Zusatzqualifikationen: Weiterbildungen und spezielle Qualifikationen können sich ebenfalls positiv auf das Gehalt auswirken.
Arbeitszeitmodell: Es gibt sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitstellen, und manche Einrichtungen bieten auch Minijobs an. Daher variiert das tatsächliche monatliche Einkommen je nach Arbeitszeit.
Tarifvertrag: In Einrichtungen, die nach einem Tarifvertrag zahlen, wie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder einem kirchlichen Tarif, kann das Gehalt höher ausfallen.

In Deutschland gibt es spezifische Anforderungen und Qualifikationen, um als Betreuungskraft zu arbeiten. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Art der Betreuung variieren. Hier sind einige allgemeine Informationen:

Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI):
In Deutschland ist die Arbeit als Betreuungskraft im Bereich der Altenpflege durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sind speziell für die Betreuung und Aktivierung von älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten qualifiziert.
Qualifikation:
Um als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie eine Schulung bei uns absolvieren und eine entsprechende Qualifikation erwerben. Diese Schulung dauert mindestens 160 Stunden.
Inhalte der Schulung:
Die Schulung umfasst Themen wie Kommunikation, Biografiearbeit, Aktivierung und Beschäftigung von Senioren, rechtliche und ethische Aspekte der Pflege, Umgang mit herausforderndem Verhalten und Demenzbetreuung.
Praktikum:
In der Regel ist auch ein Praktikum von mindestens 80 Stunden in einer Einrichtung der Altenpflege erforderlich, um die Qualifikation abzuschließen.
Zertifikat:
Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung und des Praktikums erhalten Sie ein Zertifikat als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI.

„Die Ausbildung zur Betreuungskraft, ist durch die Richtlinien nach §43b, ehemals §87b Abs. 3 SGB XI, geregelt. Dieser Paragraph betrifft die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen.

Wer als Betreuungskraft in einer solchen Einrichtung arbeiten möchte, muss eine entsprechende Qualifizierung durchlaufen. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:

Theoretischer Unterricht: Dieser umfasst in der Regel 160 Unterrichtseinheiten, in denen die angehenden Betreuungskräfte Grundkenntnisse in Bereichen wie Gerontologie, Krankheitsbilder (insbesondere Demenz), Kommunikation und Beschäftigungsangebote erwerben.
Praktikum: Zusätzlich zum theoretischen Unterricht ist ein zweiwöchiges Praktikum in einer Pflegeeinrichtung vorgesehen.
Jährliche Fortbildung: Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung müssen Betreuungskräfte jährlich eine Fortbildung von mindestens 16 Stunden besuchen, um ihre Qualifikation aufrechtzuerhalten.“

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